LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2018
L 13 R 25/17
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB I § 51 Abs. 1; SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 52; SGB IV § 76; SGB VI; SGB XII; InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 94; InsO §§ 286 ff.; BGB § 387; ZPO § 850c; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2018, 495
NZI 2018, 792
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 860/16

Rechtmäßigkeit der Verrechnung einer Altersrente mit einer Beitragsforderung der BerufsgenossenschaftZulässigkeit auch nach erteilter RestschuldbefreiungEntscheidung über die Niederschlagung einer Forderung nur durch den Inhaber der Forderung

LSG Bayern, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen L 13 R 25/17

DRsp Nr. 2018/6275

Rechtmäßigkeit der Verrechnung einer Altersrente mit einer Beitragsforderung der Berufsgenossenschaft Zulässigkeit auch nach erteilter Restschuldbefreiung Entscheidung über die Niederschlagung einer Forderung nur durch den Inhaber der Forderung

1. Die Verrechnung mit dem unpfändbaren Teil einer Altersrente ist auch nach erteilter Restschuldbefreiung zulässig. 2. Die Entscheidung über die Niederschlagung einer Forderung ist nicht vom Rentenversicherungsträger im Rahmen der Entscheidung über die Verrechnung, sondern ausschließlich vom Inhaber der Forderung zu treffen.

1. Die Verrechnung stellt ein besonderes Rechtsinstitut zur Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten der Sozialleistungsträger dar und ermöglicht es diesen, untereinander Ansprüche eines Berechtigten auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten zu verrechnen. 2. Erforderlich ist, dass ein anderer Leistungsträger als der, der die Geldleistung an den Berechtigten zuständigkeitshalber zu erbringen hat, diesen wegen seiner Ansprüche gegen den Berechtigten zur Verrechnung ermächtigt. 3. Alle anderen Voraussetzungen der Aufrechnung bleiben aber erhalten; insbesondere muss eine Aufrechnungslage entsprechend § 387 BGB gegeben sein.