LSG Thüringen - Beschluss vom 02.05.2018
L 1 SF 226/16 B
Normen:
SGB X § 64 Abs. 3 S. 2 Hs. 1; SGG § 197a Abs. 3 Hs. 2; GKG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 542/15

Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes im sozialgerichtlichen Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen zwei Trägern der Sozialhilfe

LSG Thüringen, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 226/16 B

DRsp Nr. 2018/6218

Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes im sozialgerichtlichen Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen zwei Trägern der Sozialhilfe

Vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit können Träger der Sozialhilfe lediglich in Erstattungsstreitigkeiten zu Gerichtskosten herangezogen werden. Dies gilt unabhängig der jeweiligen Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 64 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 SGB X entfällt nach § 197a Abs. 3 Halbs. 2 SGG auch bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen zwei Sozialhilfeträgern.

1. Nach § 2 Abs. 3 GKG i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 SGB X sind unter anderen im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit. 2. Dieser Grundsatz findet eine Einschränkung nach § 64 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB X, der bestimmt, dass § 197a SGG unberührt bleibt. 3. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. 4. Insofern stellt § 197a Abs. 3 SGG klar, dass dies auch für Träger der Sozialhilfe gilt, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.