Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 31.7.2014, Az. 2-
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
von der Klägerin an die Beklagte gelieferte kosmetische Produkte der Marken "C", "D", "B", "E", "F", "G", "H", "I", "K", "J" und "L" im Internet in Angebotsseiten unter www.amazon.de zu bewerben und/oder zum Verkauf anzubieten und/oder bewerben zu lassen und/oder zum Verkauf anbieten zu lassen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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