OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.07.2018
11 U 96/14 (Kart)
Normen:
AEUV Art. 101; VertikalGVO Art. 3; VertikalGVO Art. 4; GWB § 1; GWB § 19; GWB § 20;
Fundstellen:
CR 2018, 663
GRUR 2018, 1171
ITRB 2018, 253
MMR 2019, 703
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 128/13

Rechtmäßigkeit des Verbots des Vertriebs von Waren über eine Verkaufsplattform im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystems

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 11 U 96/14 (Kart)

DRsp Nr. 2018/15295

Rechtmäßigkeit des Verbots des Vertriebs von Waren über eine Verkaufsplattform im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystems

Ein im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystem enthaltenes Verbot, bei Vertrieb der Vertragsprodukte im Internet nach außen erkennbar Dritte (Verkaufsplattformen) einzuschalten, stellt keine Kernbeschränkung im Sinne des Art. 4 Buchst. b) und c) der Verordnung Nr. 330/2010 (VertikalGVO) dar, wenn der Hersteller gleichzeitig die Nutzung von Suchmaschinen/Preisvergleichsseiten zulässt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 31.7.2014, Az. 2-3 O 128/13, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

von der Klägerin an die Beklagte gelieferte kosmetische Produkte der Marken "C", "D", "B", "E", "F", "G", "H", "I", "K", "J" und "L" im Internet in Angebotsseiten unter www.amazon.de zu bewerben und/oder zum Verkauf anzubieten und/oder bewerben zu lassen und/oder zum Verkauf anbieten zu lassen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.