Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Abstellungsverfügung der Landeskartellbehörde vom 05.06.2015 - 521 06-CKG - wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt.
I.
Die Betroffene wendet sich gegen eine kartellrechtliche Abstellungsverfügung der Landeskartellbehörde im Zusammenhang mit der Vermietung eines Gewerberaumes an einen Schilderprägebetrieb.
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