OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2018
6 Kart 3/15
Normen:
GWB § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Rechtmäßigkeit einer kartellbehördlichen Abstellungsverfügung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 6 Kart 3/15

DRsp Nr. 2018/5193

Rechtmäßigkeit einer kartellbehördlichen Abstellungsverfügung

Die Fortsetzung eines ohne Ausschreibung geschlossenen Mietvertrages mit einem Schilderpräger über einen Zeitraum von 23 Jahren stellt objektiv eine Behinderung und Ungleichbehandlung anderer Schilderprägebetriebe i.S. von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB dar, weil diesen die Chance auf den Abschluss eines Mietvertrages betreffend denselben Standort nicht eröffnet wird.

Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Abstellungsverfügung der Landeskartellbehörde vom 05.06.2015 - 521 06-CKG - wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Betroffene wendet sich gegen eine kartellrechtliche Abstellungsverfügung der Landeskartellbehörde im Zusammenhang mit der Vermietung eines Gewerberaumes an einen Schilderprägebetrieb.