ÖOGH - Urteil vom 30.11.2000
G 111, 111/99 - 8 -
Normen:
Bundesvergabegesetz Österreich § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
VergabeR 2001, 32

Rechtmäßigkeit eines Schwellenwerts für das Vergabeverfahren

ÖOGH, Urteil vom 30.11.2000 - Aktenzeichen G 111, 111/99 - 8 -

DRsp Nr. 2001/15203

Rechtmäßigkeit eines Schwellenwerts für das Vergabeverfahren

Die Schwellenwertregelung in § 3 Abs. 1 Bundesvergabegesetz Österreich, wonach gesetzliche Regelungen des Vergabeverfahrens und des vergabespezifischen Rechtsschutzes die Vergabe von Bauaufträgen auf Aufträge beschränkt wird, deren geschätztes Auftragsvolumen 5 Mio. ECU übersteigt, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Insbesondere erweist sich der Verzicht auf jedwede außenwirksame Regelung des Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich und die damit verbundene Konsequenz für die Rechtsstellung der Bewerber und Bieter als gleichheitswidrig.

Normenkette:

Bundesvergabegesetz Österreich § 3 Abs. 1;

Hinweise:

Anmerkung Stolz, VergabeR 2001, 37

Fundstellen
VergabeR 2001, 32