OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.04.2012
4 A 1055/09
Normen:
VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4 NRW; VwVfG § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 NRW; GemO § 108 Abs. 1 Nr. 6; VOL/A § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4; VOB/A bzw.;
Fundstellen:
DÖV 2012, 740
NVwZ-RR 2012, 5
NVwZ-RR 2012, 671
NVwZ-RR 2012, 6
NZBau 2012, 589
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 443/07

Rechtmäßigkeit eines (Teil-) Widerrufs und Rückforderung einer Zuwendung für eine Fernwärme-Übernahmestation

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 4 A 1055/09

DRsp Nr. 2012/9911

Rechtmäßigkeit eines (Teil-) Widerrufs und Rückforderung einer Zuwendung für eine Fernwärme-Übernahmestation

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4 NRW; VwVfG § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 NRW; GemO § 108 Abs. 1 Nr. 6; VOL/A § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4; VOB/A bzw.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines (Teil-) Widerrufs und der Rückforderung einer Zuwendung für eine Fernwärme-Übernahmestation.

Die Klägerin ist eine in privater Rechtsform gegründete Tochtergesellschaft der T. Stadtwerke L. AG, deren Anteile zu 100 % von der Stadt L. gehalten werden. Sie ist im Bereich der Erzeugung und Verteilung von Energie sowie dem Handel mit Elektrizität, Erdgas und Fernwärme tätig.