BGH - Beschluß vom 10.10.2002
VII ZB 11/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 522 Abs. 1 § 542 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1200
BGHReport 2003, 148
BGHReport 2003, 641
BGHZ 152, 195
BauR 2003, 130
MDR 2003, 827
NJW 2003, 69
VersR 2003, 1056
WM 2002, 2435
ZfBR 2003, 33
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung der Berufung im Arrestverfahren

BGH, Beschluß vom 10.10.2002 - Aktenzeichen VII ZB 11/02

DRsp Nr. 2002/17306

Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung der Berufung im Arrestverfahren

Auch gegen Urteile, mit denen eine Berufung in einem Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren als unzulässig verworfen wird, findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 522 Abs. 1 § 542 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Arrestklägerin erwirkte einen Beschluß des Landgerichts, durch den der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet worden ist. Mit Urteil vom 6. Juli 2001 hat das Landgericht den Arrest bestätigt. Gegen diese Entscheidung haben die Arrestbeklagten Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist am 5. Februar 2002 bei Gericht ein. Die Arrestbeklagten haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der Arrestbeklagten verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Arrestbeklagten.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.