OLG Nürnberg - Urteil vom 25.05.2000
13 U 4512/99
Normen:
BGB §§ 631 Abs. 1, 134 ; SchwArbG §§ 1, 2 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1494
OLGR-Nürnberg 2001, 47

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 13 U 4512/99

DRsp Nr. 2000/7812

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz

»Bei einem dem Besteller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannten Verstoß des Werkunternehmers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist der Werkvertrag nicht gemäß § 134 BGB ganz oder - bezogen auf den Werklohnanspruch - teilweise nichtig. Unterbleibt eine Anfechtung durch den Besteller, steht dem Unternehmer ein Werklohnanspruch zu.«

Normenkette:

BGB §§ 631 Abs. 1, 134 ; SchwArbG §§ 1, 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Werklohnanspruch für Dachabdichtungsarbeiten.

Der Kläger ist Inhaber eines Hallenbaubetriebes. Seit 1992 errichtet er auch Folienflachdächer. Er firmiert u.a. mit den Bezeichnungen "Hallen- und Industriebau, Dach- und Fassadenbau".

Seit 09.04.1998 ist der Kläger in die Handwerksrolle für das Metallbauerhandwerk eingetragen. Im Sommer 1998 stellte er auf Anraten der Handwerkskammer einen Antrag auf erweiterte Eintragung auch für das Spengler- und Dachdeckerhandwerk. Nachdem der Kläger den Eignungstest aus Kostengründen nicht durchführte, unterblieb die Erweiterung der Eintragung.