Die Parteien streiten um einen Werklohnanspruch für Dachabdichtungsarbeiten.
Der Kläger ist Inhaber eines Hallenbaubetriebes. Seit 1992 errichtet er auch Folienflachdächer. Er firmiert u.a. mit den Bezeichnungen "Hallen- und Industriebau, Dach- und Fassadenbau".
Seit 09.04.1998 ist der Kläger in die Handwerksrolle für das Metallbauerhandwerk eingetragen. Im Sommer 1998 stellte er auf Anraten der Handwerkskammer einen Antrag auf erweiterte Eintragung auch für das Spengler- und Dachdeckerhandwerk. Nachdem der Kläger den Eignungstest aus Kostengründen nicht durchführte, unterblieb die Erweiterung der Eintragung.
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