BGH - Urteil vom 18.12.2008
VII ZR 201/06
Normen:
VOB/B § 2 Abs. 2; VOB/B § 2; BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 443
BGHZ 179, 213
BauR 2009, 491
MDR 2009, 256
NJ 2009, 202
NJW 2009, 835
NZBau 2009, 232
ZGS 2009, 103
ZfBR 2009, 341
Vorinstanzen:
OLG Jena, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 899/05
LG Erfurt, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1867/02

Rechtsfolgen bei auffälligem, wucherähnlichem Missverhältnis eines zu vereinbarenden Einheitspreis für Mehrmengen im Verhältnis zur Bauleistung

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen VII ZR 201/06

DRsp Nr. 2009/4249

Rechtsfolgen bei auffälligem, wucherähnlichem Missverhältnis eines zu vereinbarenden Einheitspreis für Mehrmengen im Verhältnis zur Bauleistung

a) Steht der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B neu zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, kann die dieser Preisbildung zugrunde liegende Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein. b) Ist der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen um mehr als das Achthundertfache überhöht, weil der Auftragnehmer in der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses einen ähnlich überhöhten Einheitspreis für die ausgeschriebene Menge angeboten hat, besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers. c) Diese Vermutung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Auftragnehmer in anderen Positionen unüblich niedrige Einheitspreise eingesetzt hat. Ein derartig spekulatives Verhalten des Auftragnehmers ist nicht schützenswert. d) An die Stelle der nichtigen Vereinbarung über die Bildung eines neuen Preises auf der Grundlage des überhöhten Einheitspreises tritt die Vereinbarung, die Mehrmengen nach dem üblichen Preis zu vergüten.

Tenor: