Bei Leistungsstörungen, die sich nicht auf Mängel beziehen, sind die allgemeinen Vorschriften des BGB anwendbar. Im vorgenannten Fall, war der Bauunternehmer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage seine Arbeiter zu entlohnen. Die Durchführung der Bauarbeiten war ihm daher unmöglich.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen der §§ 633 - 635 BGB ausgeschlossen. Streitig ist das nur bezüglich des Kostenvorschußanspruches gemäß der §§ 633 Abs. 3 BGB, 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B.
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