BGH - Urteil vom 21.02.2006
X ZR 39/03
Normen:
VOB/A § 26 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 888
BauR 2006, 1140
MDR 2006, 984
NJW-RR 2006, 963
NZBau 2006, 456
WM 2006, 1871
ZfBR 2006, 501
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 57/02
LG Kiel, vom 11.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 153/01

Rechtsfolgen der Ausschreibung nach VOB/A durch einen Privaten

BGH, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen X ZR 39/03

DRsp Nr. 2006/11450

Rechtsfolgen der Ausschreibung nach VOB/A durch einen Privaten

»Erklärt ein Privater ohne Einschränkung, dass er eine Ausschreibung nach den Regeln der VOB/A durchführen werde, begründet er in gleicher Weise wie ein öffentlicher Auftraggeber einen Vertrauenstatbestand bei den Teilnehmern der Ausschreibung. Die Teilnehmer dürfen deshalb in einem solchen Fall auch bei der Ausschreibung eines Privaten darauf vertrauen, dass der Ausschreibende bei der Vergabe des Auftrags insgesamt die Regeln der VOB/A einhält. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, können den Teilnehmern der Ausschreibung Schadensersatzansprüche nach denselben Grundsätzen zustehen, die für öffentliche Auftraggeber gelten.«

Normenkette:

VOB/A § 26 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Tiefbauunternehmen Sie ist auf den Gebieten der Umwelttechnik und des Deponiebaus tätig. Die Beklagte betreibt Abfallentsorgung.