Rechtsfolgen der einvernehmlichen Aufhebung eines vereinbarten Fertigstellungstermins
OLG Celle, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 14 U 184/02
DRsp Nr. 2005/14330
Rechtsfolgen der einvernehmlichen Aufhebung eines vereinbarten Fertigstellungstermins
»Heben die Parteien einen ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermin, der überschritten worden ist, einvernehmlich auf und vereinbaren, dass die Restarbeiten zu einem neuen Termin zum vertraglich vereinbarten Preis fertig gestellt werden sollen, ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Vertragsstrafenregelung nicht mehr gelten soll, wenn dazu keine neue Regelung getroffen worden ist.«