BGH - Urteil vom 09.10.2003
VII ZR 122/01
Normen:
BGB § 181 ; HGB § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 21
BauR 2004, 85
DB 2003, 2542
JuS 2004, 348
MDR 2004, 162
NJW-RR 2004, 120
NZBau 2004, 38
WM 2004, 287
ZIP 2004, 39
ZNotP 2004, 64
ZfIR 2004, 127
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hildesheim,

Rechtsfolgen der fehlenden Eintragung der Befreiung eines Vertreters vom Verbot des Selbstkontrahierens

BGH, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen VII ZR 122/01

DRsp Nr. 2003/14283

Rechtsfolgen der fehlenden Eintragung der Befreiung eines Vertreters vom Verbot des Selbstkontrahierens

»Die fehlende Eintragung der Befreiung eines Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB kommt einem Vertragspartner nicht zugute, dem es nicht möglich gewesen wäre, sein Handeln bei Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache anders einzurichten.«

Normenkette:

BGB § 181 ; HGB § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin klagt auf Restwerklohn aus abgetretenem Recht. Die Parteien streiten darum, ob die Verjährung der im Jahre 1997 fällig gewordenen Forderung durch die von der Klägerin erhobene Klage unterbrochen worden ist.

Die Beklagte beauftragte die S. KG (im folgenden: Auftragnehmerin) mit Beton- und Maurerarbeiten für die Erweiterung einer Kläranlage. Diese führte die Arbeiten aus und rechnete ab. Die Beklagte zahlte den geforderten Restwerklohn nicht. Die Auftragnehmerin trat ihre Forderung am 1. Oktober 1997 zunächst an die geschäftsführende Gesellschafterin der Komplementär-GmbH der Klägerin, Frau I., ab. Die Gesellschafter der Klägerin befreiten diese mit Beschluß vom 19. Januar 1998 von den Beschränkungen des § 181 BGB; eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht. Frau I. erklärte am 10. Juli 1998, daß sie die Forderung an die Klägerin abtrete; sie nahm die Abtretung zugleich in deren Namen an.