BGH - Urteil vom 16.09.1999
VII ZR 456/98
Normen:
BGB § 634 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Rechtsfolgen der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

BGH, Urteil vom 16.09.1999 - Aktenzeichen VII ZR 456/98

DRsp Nr. 2000/427

Rechtsfolgen der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

»a)Nach Ablauf der gemäß § 634 Abs. 1 BGB vor Abnahme wirksam gesetzten Frist wird das Vertragsverhältnis in das Abwicklungsverhältnis umgewandelt, wenn der Unternehmer die gerügten Mängel nicht bis Fristablauf beseitigt hat. Mit der Umwandlung wird der Werklohn des Unternehmers fällig. b) Die Aufforderung des Bestellers, der Unternehmer möge die Mängel beseitigen und innerhalb einer Frist erklären, ob und in welchem Umfang er zur Mängelbeseitigung bereit sei, genügt den Voraussetzungen des § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. c) Ist eine Fristsetzung deshalb entbehrlich, weil der Unternehmer die Mängelbeseitigung nachhaltig und endgültig verweigert, treten die Rechtsfolgen des § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB erst dann ein, wenn der Besteller sich für die sekundären Gewährleistungsansprüche entschieden und dem Unternehmer seine Entscheidung mitgeteilt hat.«

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten Vergütung für ausgeführte Metallbauarbeiten in Höhe von 52.581,69 DM nebst Zinsen. Der Beklagte verteidigt sich vorrangig mit der Einrede der Verjährung.