OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.06.2000
13 W 28/00
Normen:
ZPO § 494a Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1303 (Ls)
MDR 2000, 1094
NJW-RR 2001, 863
OLGReport-Stuttgart 2000, 312
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 67/99

Rechtsfolgen der Fristversäumung bei mehreren Antragsgegnern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2000 - Aktenzeichen 13 W 28/00

DRsp Nr. 2000/9060

Rechtsfolgen der Fristversäumung bei mehreren Antragsgegnern

»Hat nach Abschluß eines selbständigen Beweisverfahrens, das gegen mehrere Baubeteiligte gerichtet war, das Gericht auf Antrag eines Antragsgegners Frist zur Klagerhebung gesetzt und ist diese verstrichen, so sind damit nicht auch für andere Antragsgegner die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO erfüllt.«

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe: