Rechtsfolgen der Fristversäumung bei mehreren Antragsgegnern
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2000 - Aktenzeichen 13 W 28/00
DRsp Nr. 2000/9060
Rechtsfolgen der Fristversäumung bei mehreren Antragsgegnern
»Hat nach Abschluß eines selbständigen Beweisverfahrens, das gegen mehrere Baubeteiligte gerichtet war, das Gericht auf Antrag eines Antragsgegners Frist zur Klagerhebung gesetzt und ist diese verstrichen, so sind damit nicht auch für andere Antragsgegner die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2ZPO erfüllt.«