Rechtsfolgen der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
BGH, Urteil vom 14.01.1971 - Aktenzeichen VII ZR 3/69
DRsp Nr. 1996/15015
Rechtsfolgen der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
Macht der Schuldner ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend, so ist die Forderung des Gläubigers nicht fällig und ihm stehen solange keine Prozeßzinsen zu.