Der Kläger ist Konkursverwalter des Vermögens der L. B. KG. Am 23. November 1981 erteilte die beklagte Gemeinde der KG einen "Auftrag" über die Installation von Lüftungseinrichtungen. Dem Vertragsschluß lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (im folgenden: ZVB) der Beklagten zugrunde, in denen es u.a. heißt:
"23. Abtretung (§ 16 : gemeint VOB/B)
23.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur unter folgenden Bedingungen abgetreten werden:
a) Die Abtretung erstreckt sich auf alle Forderungen - ausschließlich des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrages - aus einem genau zu bezeichnenden Auftrag. Sie umfaßt außer diesem Auftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind. Abgetreten ist der noch ausstehende Betrag in voller Höhe.
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