BGH - Urteil vom 29.06.1989
VII ZR 211/88
Normen:
BGB §§ 399, 184 ;
Fundstellen:
BB 1989, 1584
BGHR BGB § 184 Abs. 1 Forderungsabtretung 1
BGHR BGB § 399 Abtretungsausschluß 2
BGHZ 108, 172
BauR 1989, 616
DB 1989, 2018
DRsp I(112)149f
DRsp I(128)181b-c
DRsp-ROM Nr. 1992/1796
JZ 1989, 807
JuS 1990, 230
KTS 1990, 47 (Ls)
MDR 1989, 1092
NJW 1990, 109
WM 1989, 1470
ZfBR 1989, 244
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Kiel,

Rechtsfolgen der Genehmigung einer Forderungsabtretung durch den Schuldner

BGH, Urteil vom 29.06.1989 - Aktenzeichen VII ZR 211/88

DRsp Nr. 1992/1793

Rechtsfolgen der Genehmigung einer Forderungsabtretung durch den Schuldner

»Auch wenn vereinbart ist, daß die Abtretung einer Forderung nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abhängig sein soll, wirkt die Genehmigung des Schuldners nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung zurück (im Anschluß an BGHZ 70, 299, 303 und Senatsurteil vom 4. Juni 1959 - VII ZR 42/58 = LM BGB § 399 Nr. 8).«

Normenkette:

BGB §§ 399, 184 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter des Vermögens der L. B. KG. Am 23. November 1981 erteilte die beklagte Gemeinde der KG einen "Auftrag" über die Installation von Lüftungseinrichtungen. Dem Vertragsschluß lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (im folgenden: ZVB) der Beklagten zugrunde, in denen es u.a. heißt:

"23. Abtretung (§ 16 : gemeint VOB/B)

23.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur unter folgenden Bedingungen abgetreten werden:

a) Die Abtretung erstreckt sich auf alle Forderungen - ausschließlich des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrages - aus einem genau zu bezeichnenden Auftrag. Sie umfaßt außer diesem Auftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind. Abgetreten ist der noch ausstehende Betrag in voller Höhe.