BGH - Versäumnisurteil vom 24.07.2003
VII ZR 218/02
Normen:
BGB §§ 133 157 649 ; VOB/B § 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1320
BGHZ 156, 82
MDR 2004, 90
NJW 2003, 3474
NZBau 2003, 665
WM 2004, 92
ZIP 2004, 724
ZfBR 2004, 41
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,

Rechtsfolgen der Kündigung eines Bauvertrages; Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung

BGH, Versäumnisurteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen VII ZR 218/02

DRsp Nr. 2003/12902

Rechtsfolgen der Kündigung eines Bauvertrages; Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung

»a) Eine Kündigung, die ausschließlich für den Fall erklärt wird, daß ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 bis 4 VOB/B vorliegt, ist unwirksam, wenn ein solcher Grund nicht gegeben ist.b) Ob eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages auch als freie Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB oder nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B verstanden werden kann, richtet sich nach dem Inhalt der Kündigungserklärung.c) Im Regelfall ist die Kündigung eines Bauvertrages dahin zu verstehen, daß auch eine freie Kündigung gewollt ist. Will der Auftraggeber seine Kündigung nicht so verstanden wissen, muß sich das aus der Erklärung oder den Umständen ergeben.«

Normenkette:

BGB §§ 133 157 649 ; VOB/B § 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung einer geleisteten Abschlagszahlung von 33.904 DM sowie Erstattung von Kosten in Höhe von 3.724,71 DM nach Kündigung eines Vertrages über die schlüsselfertige Herstellung eines Einfamilienhauses. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Vertrag wirksam durch Kündigung beendet worden ist.