BGH, Urteil vom 01.07.1971 - Aktenzeichen VII ZR 224/69
DRsp Nr. 1997/2278
Rechtsfolgen der Minderung der Werklohnforderung
Durch die Minderung wird die Werklohnforderung auf einen niedrigeren Betrag festgesetzt. Die Minderung betrifft damit die gesamte Werklohnforderung. Der Minderungsbetrag ist von dem letztrangigen Teil der Werklohnforderung abzurechnen.
Bei der Minderung handelt es sich nicht um eine Aufrechnung.
Zu beachten ist, daß in bezug auf die Minderung § 640 Abs. 2BGB gilt, so daß sich der Bauherr die Rechte zur Minderung bei der Abnahme vorbehalten muß.