BGH - Urteil vom 25.09.2008
VII ZR 32/07
Normen:
BGB § 639 Abs. 2 (a.F.) ; VOB/B (1990) § 13 Nr. 5 S. 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 62
BGHZ 178, 123
BauR 2008, 2039
JR 2009, 369
MDR 2008, 1389
NJ 2009, 31
NJW 2009, 985
NZBau 2008, 764
VersR 2009, 695
ZfBR 2009, 42
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 923/06
LG Chemnitz, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 4809/04

Rechtsfolgen der Nachbesserung durch den Auftragnehmer nach der Abnahme eines Bauwerks; Ende der Hemmung der Gewährleistungsfrist

BGH, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen VII ZR 32/07

DRsp Nr. 2008/19238

Rechtsfolgen der Nachbesserung durch den Auftragnehmer nach der Abnahme eines Bauwerks; Ende der Hemmung der Gewährleistungsfrist

»1. Bessert der Auftragnehmer nach Abnahme nach, wird bei Vereinbarung der VOB/B die Gewährleistungsfrist grundsätzlich gehemmt, bis die Mängelbeseitigungsarbeiten abgenommen sind.2. Die Hemmung endet auch, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert, weil er eine weitere Erfüllung des Vertrages ablehnt. Sie endet ferner, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung verweigert und der Auftragnehmer seinerseits die weitere Mängelbeseitigung ablehnt.3. Erbringt der Auftragnehmer Mängelbeseitigungsleistungen und werden diese abgenommen, beginnt mit der Abnahme die neue Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 14/88, BGHZ 108, 65).«

Normenkette:

BGB § 639 Abs. 2 (a.F.) ; VOB/B (1990) § 13 Nr. 5 S. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, weitere Nachbesserungskosten zu zahlen. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob sich die Beklagten zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen können.