Die Klägerin verlangt von den Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, weitere Nachbesserungskosten zu zahlen. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob sich die Beklagten zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen können.
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