BGH - Urteil vom 27.11.2003
VII ZR 93/01
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 365
BauR 2004, 501
DB 2004, 483
NJW 2004, 1525
NJW-RR 2004, 303
NZBau 2004, 153
WM 2004, 789
ZfIR 2004, 901
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Rechtsfolgen der Nichtannahme einer Nachbesserung durch den Auftraggeber

BGH, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen VII ZR 93/01

DRsp Nr. 2004/180

Rechtsfolgen der Nichtannahme einer Nachbesserung durch den Auftraggeber

»Ein Auftraggeber, der den Auftragnehmer zur Nachbesserung auffordert, eine von diesem vorgeschlagene geeignete Nachbesserung aber nicht annimmt, verhält sich widersprüchlich.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Rückzahlung von 60.000 DM, die sie zur Sicherheit geleistet hat, sowie von 150.000 DM, mit denen sie aus einer Gewährleistungsbürgschaft belastet wurde.

Die Klägerin errichtete als Generalübernehmerin eine Wohnanlage. Diese wurde von den Beklagten zu 1) bis 41) als Mitgliedern einer Investorengemeinschaft sowie von den Beklagten zu 42) bis 55) übernommen. Zur Sicherung der in der fünfjährigen Gewährleistungsfrist entstehenden Ansprüche der Beklagten zu 1) bis 41) stellte die Klägerin eine Bürgschaft.

In einem vom Beklagten zu 39) eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren kam der Sachverständige N. zu dem Ergebnis, daß an den Balkontüren nicht die zum Schutz vor Durchfeuchtung erforderlichen Aufkantungen und Abdichtungen vorhanden und deshalb Ausblühungen an der Fassade entstanden seien. Er stellte weiter fest, daß die Kelleraußentreppe und die Wohnungseingangstür des Beklagten zu 39) Mängel aufwiesen. Die Beseitigung aller Mängel koste etwa 60.000 DM.