Als Nebenpflicht ist die Pflicht zum Abruf einklagbar (BGH, aaO.). Ein Schadensersatzanspruch kann sich außerdem aus § 286 BGB herleiten (OLG Düsseldorf, BauR 1976, 207). Schließlich kommt eine (entsprechende) Anwendung der §§ 642, 643 BGB mit der Folge einer angemessenen Entschädigung in Betracht (BGH, aaO.). Bei objektiv unmöglich gewordener Mitwirkung des Bestellers gilt § 645 BGB.
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