BGH vom 30.09.1971
VII ZR 20/70
Normen:
BGB § 643 ;
Fundstellen:
NJW 1972, 99
ZfBR 1987, 82
ZfBR 1994, 275, 276

Rechtsfolgen der Nichterfüllung der Pflicht des Bestellers zum Abruf einer Werkleistung

BGH, vom 30.09.1971 - Aktenzeichen VII ZR 20/70

DRsp Nr. 1996/14992

Rechtsfolgen der Nichterfüllung der Pflicht des Bestellers zum Abruf einer Werkleistung

Die einem Besteller vereinbarungsgemäß obliegende Pflicht zum Abruf der vom Unternehmer zu erbringenden Werkleistung stellt in der Regel keine Hauptverpflichtung dar, durch deren Nichterfüllung die Folgen des § 326 BGB herbeigeführt werden.

Normenkette:

BGB § 643 ;

Hinweise:

Als Nebenpflicht ist die Pflicht zum Abruf einklagbar (BGH, aaO.). Ein Schadensersatzanspruch kann sich außerdem aus § 286 BGB herleiten (OLG Düsseldorf, BauR 1976, 207). Schließlich kommt eine (entsprechende) Anwendung der §§ 642, 643 BGB mit der Folge einer angemessenen Entschädigung in Betracht (BGH, aaO.). Bei objektiv unmöglich gewordener Mitwirkung des Bestellers gilt § 645 BGB.