Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4. Juni 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch das selbstständige Beweisverfahren 5 OH 15/03 (LG Stade) und die Beweisaufnahme vor der Landgericht entstandenen Kosten. Erstgenannte Kosten trägt der Kläger, soweit sie bis zum Gutachten D........ vom 29. März 2005 einschließlich entstanden sind, im Übrigen der Beklagte, der auch die Kosten der Beweisaufnahme vor dem Landgericht trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.785,87 EUR festgesetzt.
A.
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