OLG Celle - Urteil vom 27.11.2008
6 U 102/08
Normen:
BGB § 275 Abs. 2; BGB § 294; BGB § 326 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 635 Abs. 3; BGB § 642 Abs. 1; BGB § 643; BGB § 645 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2009, 655
IBR 2009, 18
NJW-RR 2009, 315
NJW-Spezial 2009, 45
NZBau 2009, 123
OLGReport-Celle 2009, 87
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 471/05

Rechtsfolgen der Nichtleistung wegen Unverhältnismäßigkeit durch den Werkunternehmer

OLG Celle, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 6 U 102/08

DRsp Nr. 2009/24758

Rechtsfolgen der Nichtleistung wegen Unverhältnismäßigkeit durch den Werkunternehmer

Wenn der Werkunternehmer wegen Unverhältnismäßigkeit nicht leistet, verliert er, anders als wenn er schon geleistet hat und der Werkbesteller ihn auf unverhältnismäßige Nacherfüllung in Anspruch nimmt, den Anspruch auf Werklohn (§ 326 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BGB).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4. Juni 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch das selbstständige Beweisverfahren 5 OH 15/03 (LG Stade) und die Beweisaufnahme vor der Landgericht entstandenen Kosten. Erstgenannte Kosten trägt der Kläger, soweit sie bis zum Gutachten D........ vom 29. März 2005 einschließlich entstanden sind, im Übrigen der Beklagte, der auch die Kosten der Beweisaufnahme vor dem Landgericht trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.785,87 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 2; BGB § 294; BGB § 326 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 635 Abs. 3; BGB § 642 Abs. 1; BGB § 643; BGB § 645 Abs. 1;

Gründe

A.