I. Die Kläger zu 1. und 2. haben im Jahre 1996 den Beklagten mit der Durchführung von Außenputzarbeiten beauftragt (vereinbarte VOB/B - 1966 - Verjährungsfrist für Gewährleistung: 5 Jahre nach BGB). Die Arbeiten wurden Ende 1996/Anfang 1997 ausgeführt; die Ingebrauchnahme und die Erteilung der Schlussrechnung erfolgte im Frühjahr 1997. Im Herbst 2001 zeigten sich Risse; diese wurden im November 2001 schriftlich dem Beklagten angezeigt. Im August 2003 wurde dann die vorliegende Klage erhoben. Die Kläger machen Gewährleistungsansprüche geltend. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
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