OLG Koblenz - Urteil vom 24.11.2004
1 U 532/04
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 4, 5 ;
Fundstellen:
NZBau 2005, 463
OLGReport-Koblenz 2005, 169
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 144/03

Rechtsfolgen der schriftlichen Mängelanzeige bei Geltung der VOB/B mit fünfjähriger Gewährleistungsfrist

OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 1 U 532/04

DRsp Nr. 2005/13955

Rechtsfolgen der schriftlichen Mängelanzeige bei Geltung der VOB/B mit fünfjähriger Gewährleistungsfrist

Haben die Parteien eines Bauvertrages vereinbart, dass die VOB/B und eine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von fünf Jahren gelten sollen, so vermag die schriftliche Mängelanzeige nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B nur innerhalb der Frist von zwei Jahren gem. § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B auf einer neuen Frist von zwei Jahren auszulösen. Wird der Mangel erstmals nach Ablauf der ersten zwei Jahre angezeigt, so verbleibt es bei der vereinbarten Gewährleistungsfrist von fünf Jahren.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 4, 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger zu 1. und 2. haben im Jahre 1996 den Beklagten mit der Durchführung von Außenputzarbeiten beauftragt (vereinbarte VOB/B - 1966 - Verjährungsfrist für Gewährleistung: 5 Jahre nach BGB). Die Arbeiten wurden Ende 1996/Anfang 1997 ausgeführt; die Ingebrauchnahme und die Erteilung der Schlussrechnung erfolgte im Frühjahr 1997. Im Herbst 2001 zeigten sich Risse; diese wurden im November 2001 schriftlich dem Beklagten angezeigt. Im August 2003 wurde dann die vorliegende Klage erhoben. Die Kläger machen Gewährleistungsansprüche geltend. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.