Rechtsfolgen der teilweisen Genehmigung eines Bebauungsplans unter Herausnahme eines bestimmten Gebiets
BGH, vom 28.04.1994 - Aktenzeichen III ZR 129/93
DRsp Nr. 1996/13794
Rechtsfolgen der teilweisen Genehmigung eines Bebauungsplans unter Herausnahme eines bestimmten Gebiets
Ein Bebauungsplan ist nichtig, wenn die Genehmigungsbehörde ihn auf Antrag des Stadtdirektors nur unter Herausnahme eines bestimmten Gebiets genehmigt hat, ohne daß der Rat der Stadt dies durch Beitrittsbeschluß bestätigt hätte. Für diesen Antrag bedarf es keines Ratsbeschlusses. Welches gemeindliche Organ für die einzelnen Verfahrensschritte zuständig ist, regelt das Landesrecht.