BGH vom 28.04.1994
III ZR 129/93
Normen:
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BBauG § 11 Genehmigung 1
NVwZ 1994, 561

Rechtsfolgen der teilweisen Genehmigung eines Bebauungsplans unter Herausnahme eines bestimmten Gebiets

BGH, vom 28.04.1994 - Aktenzeichen III ZR 129/93

DRsp Nr. 1996/13794

Rechtsfolgen der teilweisen Genehmigung eines Bebauungsplans unter Herausnahme eines bestimmten Gebiets

Ein Bebauungsplan ist nichtig, wenn die Genehmigungsbehörde ihn auf Antrag des Stadtdirektors nur unter Herausnahme eines bestimmten Gebiets genehmigt hat, ohne daß der Rat der Stadt dies durch Beitrittsbeschluß bestätigt hätte. Für diesen Antrag bedarf es keines Ratsbeschlusses. Welches gemeindliche Organ für die einzelnen Verfahrensschritte zuständig ist, regelt das Landesrecht.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
BGHR BBauG § 11 Genehmigung 1
NVwZ 1994, 561