BGH - Urteil vom 21.12.2000
VII ZR 192/98
Normen:
BGB § 134 ;
Fundstellen:
BB 2001, 385
MDR 2001, 385
NJW-RR 2001, 380
NZBau 2001, 195
ZIP 2001, 202
ZfBR 2001, 175
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Rechtsfolgen der Vereinbarung von Arbeiten ohne Rechnungsstellung

BGH, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen VII ZR 192/98

DRsp Nr. 2001/585

Rechtsfolgen der Vereinbarung von Arbeiten ohne Rechnungsstellung

»Allein der Umstand, daß ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.«

Normenkette:

BGB § 134 ;

Tatbestand:

Die Klägerin errichtete in den Jahren 1984/85 ein Wohnhaus. Sie verlangt wegen verschiedener Mängel Schadensersatz, von der Beklagten zu 2 wegen fehlerhafter Dachdecker- und Isolierarbeiten und von dem Beklagten zu 1 wegen unzureichender Bauaufsicht. Die Parteien streiten über das Vorhandensein zahlreicher von der Klägerin behaupteter Mängel, die Verantwortlichkeit hierfür und die Höhe der erforderlichen Beseitigungskosten.

Die Klägerin stellte unmittelbar nach Bezug des Hauses unter anderem Feuchtigkeitseinwirkungen an sämtlichen Gebäudeteilen fest. Verschiedene Nachbesserungsversuche schlugen fehl. Die Klägerin hat schließlich der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 30. Juni 1987 Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 30. Juli 1987 gesetzt und das mit einer Ablehnungsandrohung verbunden. Mit Schreiben gleichen Datums hat sie den Beklagten zu 1 aufgefordert, sich der Mängelbeseitigung anzunehmen. Nach ergebnislosem Fristablauf ließ die Klägerin die von ihr für erforderlich gehaltenen Mängelbeseitigungsarbeiten durch Dritte ausführen.