BGH - Urteil vom 17.06.2004
VII ZR 337/02
Normen:
VOB/B § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1407
BauR 2004, 1443
MDR 2004, 1181
NJW-RR 2004, 1384
NZBau 2004, 503
ZfIR 2005, 72
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Cottbus,

Rechtsfolgen der Vereitelung des Aufmaßes durch Fertigstellung des Bauvorhabens durch einen Drittunternehmer

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen VII ZR 337/02

DRsp Nr. 2004/11760

Rechtsfolgen der Vereitelung des Aufmaßes durch Fertigstellung des Bauvorhabens durch einen Drittunternehmer

»a) Ist es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich, den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, weil der Auftraggeber das Aufmaß dadurch vereitelt hat, daß er das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertigstellen lassen, genügt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen. b) Unter dieser Voraussetzung genügt der Auftragnehmer seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zu schätzen, der für die Errichtung des Bauvorhabens erforderlich war.«

Normenkette:

VOB/B § 14 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen der F. AG (Gemeinschuldnerin) restlichen Werklohn.