BGH - Beschluß vom 28.06.2007
VII ZB 118/06
Normen:
ZPO § 494a ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1048
BauR 2007, 1606
JurBüro 2007, 604
MDR 2007, 1089
NJW 2007, 3357
NZBau 2007, 642
Vorinstanzen:
KG, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 59/06
LG Berlin, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 OH 3/03

Rechtsfolgen der Versäumung der zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzten Frist

BGH, Beschluß vom 28.06.2007 - Aktenzeichen VII ZB 118/06

DRsp Nr. 2007/14143

Rechtsfolgen der Versäumung der zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzten Frist

»Wird die Hauptsacheklage nach Ablauf der gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, jedoch vor einer Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO erhoben, kommt eine Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 494a ;

Gründe:

I. Nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens, das die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 betrieb, ordnete das Landgericht auf Antrag der Antragsgegnerin zu 1 am 5. Januar 2006 an, dass die Antragstellerin bis zum 30. April 2006 (eingehend bei Gericht) Klage in der Hauptsache zu erheben habe.

Die Antragstellerin reichte am 28. April 2006 die Klage ein. Die Zustellung erfolgte erst, nachdem die Antragstellerin am 19. Juni 2006 den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hatte.

Bereits mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006 hatte die Antragsgegnerin zu 1 beantragt, der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.

Das Landgericht hat den Antrag am 21. September 2006 wegen der inzwischen rechtshängig gewordenen Hauptsache zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.