LAG Hamm - Beschluss vom 05.05.2018
5 Ta 177/18
Normen:
§§ 572 Abs. 2; 127 Abs. 2 S. 3 ZPO (unter Hinweis auf LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2014, 12 Ta 17/14, juris, LAG Köln, Beschluss vom 28.08.2013 9 Ta 111/13, juris, LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.04.2010, 1 Ta 65/10;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1969/15

Rechtsfolgen der verspäteten Einlegung der sofortigen Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 05.05.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 177/18

DRsp Nr. 2018/7124

Rechtsfolgen der verspäteten Einlegung der sofortigen Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

1. In jeder sofortigen Beschwerde, auch wenn sie wegen Fristversäumung an sich unzulässig wäre, ist als Minus einer Gegenvorstellung zu sehen. 2. Diese ist nicht durch das Beschwerdegericht, sondern durch das Gericht zu bescheiden, dessen Entscheidung angegriffen wird.

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Vorlageverfügung des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.04.2018 aufgehoben.

Der Sachverhalt wird an das Arbeitsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 572 Abs. 2; 127 Abs. 2 S. 3 ZPO (unter Hinweis auf LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2014, 12 Ta 17/14, juris, LAG Köln, Beschluss vom 28.08.2013 9 Ta 111/13, juris, LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.04.2010, 1 Ta 65/10;

Gründe

I. Der Klägerin war mit Beschluss vom 07.09.2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden.