I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für Landwirte aus ihren Forderungsbescheiden von März 2001 bis April 2005 in Höhe von 29.846,88 EUR nebst Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 6. Juli 2005 die Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus der Lieferung von Milch gepfändet.
Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. September 2005 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 6. Juli 2005 dahingehend abgeändert, dass die Pfändung der Milchgeldzahlungen mit Ausnahme eines monatlichen Betrages von 500 EUR aufgehoben wird.
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