BGH - Beschluß vom 26.07.2007
VII ZB 111/06
Normen:
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4015/05
AG Rosenheim, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 23059/05

Rechtsfolgen der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

BGH, Beschluß vom 26.07.2007 - Aktenzeichen VII ZB 111/06

DRsp Nr. 2007/15302

Rechtsfolgen der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Hat der Einzelrichter über einen Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen, so unterliegt diese Entscheidung der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter das Verfahren gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zu übertragen.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für Landwirte aus ihren Forderungsbescheiden von März 2001 bis April 2005 in Höhe von 29.846,88 EUR nebst Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 6. Juli 2005 die Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus der Lieferung von Milch gepfändet.

Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. September 2005 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 6. Juli 2005 dahingehend abgeändert, dass die Pfändung der Milchgeldzahlungen mit Ausnahme eines monatlichen Betrages von 500 EUR aufgehoben wird.