OLG Dresden - Beschluss vom 08.11.2002
WVerg 19/02
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 § 114 Abs. 1 S. 2 ; VOB/A § 19 Nr. 3 § 25 Abs. 1 Nr. 1 lit a, Abs. 1a ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 584

Rechtsfolgen der Zustimmung zur zeitlichen Erstreckung der Zuschlags- und Bindefrist unter Vorbehalten; Umfang der Aufklärung und Entscheidungsgrundlage der Vergabekammer

OLG Dresden, Beschluss vom 08.11.2002 - Aktenzeichen WVerg 19/02

DRsp Nr. 2006/9502

Rechtsfolgen der Zustimmung zur zeitlichen Erstreckung der Zuschlags- und Bindefrist unter Vorbehalten; Umfang der Aufklärung und Entscheidungsgrundlage der Vergabekammer

»1. Die Erklärung eines Bieters, mit der er einem Ersuchen der Vergabestelle um Zustimmung zur zeitlichen Erstreckung der Zuschlags- und Bindefrist nur unter sein Angebot ändernden Vorbehalten nachkommt, führt mit Ablauf der zur Verlängerung anstehenden Frist zum Erlöschen des ursprünglichen Angebots. Das nach Maßgabe der Änderungsvorbehalte abgewandelte Angebot ist ebenso wie nachträgliche vorbehaltlose Einwilligungen in weitere Verschiebungen der Bindefrist nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst a VOB/A von der Wertung zwingend ausgeschlossen. 2. Die Vergabekammer kann Vergabeverstöße, auf die der Antragsteller selbst sich nicht berufen hatte, ungeachtet der ihr mit § 114 Abs. 1 S. 2 GWB eingeräumten Befugnisse zur Begründung ihrer Entscheidung nicht heranziehen, wenn der Antragsteller gem. § 107 Abs. 3 GWB mit der Geltendmachung dieser Verstöße präkludiert wäre oder die aus ihnen ggf. abzuleitende Rechtsverletzung nicht in subjektive Rechte des Antragstellers eingreifen würde.«

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 3 § 114 Abs. 1 S. 2 ; VOB/A § 19 Nr. 3 § 25 Abs. 1 Nr. 1 lit a, Abs. 1a ;
Fundstellen
NZBau 2003, 584