OLG Hamburg - Urteil vom 16.08.2018
3 U 105/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2019, 948
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 93/17

Rechtsfolgen des Erlasses einer Beschlussverfügung unter einem anderen als den gerügten IrreführungsgesichtspunktVerstoß gegen die Unterlassungsverfügung bei Änderung einer früheren WerbungRechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung bei Angabe eines überhöht erscheinenden StreitwertsWettbewerbswidrigkeit einer Testsiegerwerbung

OLG Hamburg, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 3 U 105/17

DRsp Nr. 2019/7726

Rechtsfolgen des Erlasses einer Beschlussverfügung unter einem anderen als den gerügten Irreführungsgesichtspunkt Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung bei Änderung einer früheren Werbung Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung bei Angabe eines überhöht erscheinenden Streitwerts Wettbewerbswidrigkeit einer Testsiegerwerbung

1. Erlässt das Gericht eine Beschlussverfügung unter einem vom Antragsteller nicht gerügten Irreführungsgesichtspunkt, so wird der darin liegende Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO geheilt, wenn das Gericht die einstweilige Verfügung in dem auf den Widerspruch des Antragsgegners ergehenden Urteil unter Hinweis auf einem vom Antragsteller schon ursprünglich beanstandeten Irreführungsgesichtspunkt bestätigt. 2. Wird eine Werbung gegenüber einer früheren Werbung dadurch verändert, dass sie auf gegenüber der früheren Werbung neue, den Aussage- und etwaigen Irreführungsgehalt der Werbung möglicherweise beeinflussende Bezugsobjekte verweist, dann fehlt es an einer Kerngleichheit von alter und neuer Werbung.