BGH - Urteil vom 07.12.2000
VII ZR 360/98
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 381
NZBau 2001, 198
ZIP 2001, 655
ZfBR 2001, 173
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Rechtsfolgen des Rückzugs von Vertragsverhandlungen

BGH, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen VII ZR 360/98

DRsp Nr. 2001/587

Rechtsfolgen des Rückzugs von Vertragsverhandlungen

»Auch nach länger andauernden Verhandlungen über einen Bauvertrag kann ein Verhandlungspartner sich grundsätzlich ohne rechtliche Nachteile von den Verhandlungen zurückziehen.«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt 775.000 DM Schadensersatz. Sie hat 1993 den Neubau eines Verwaltungsgebäudes sowie den Umbau eines Parkhauses ausgeschrieben. Die beiden Beklagten haben als Bietergemeinschaft am 29. Oktober 1993 ein Generalunternehmerangebot mit einem Pauschalpreis von 28.972.300,19 DM brutto abgegeben. Das war nicht das günstigste Angebot. Trotzdem wünschte die Klägerin, mit den Beklagten den Vertrag abzuschließen. In den bis Februar 1994 sich hinziehenden Verhandlungen einschließlich eines im einzelnen streitigen Telefongespräches vom 13. Dezember 1993 fanden sich die Beklagten grundsätzlich bereit, den von der Klägerin als Obergrenze bezeichneten Pauschalpreis von 28.025.000 DM zu akzeptieren, über andere Vertragsbedingungen ist keine Einigung erzielt worden. Ein von der Klägerin ausgearbeiteter schriftlicher Vertragsentwurf ist von keiner der Parteien unterschrieben worden.