OLG Brandenburg - Urteil vom 30.10.2008
12 U 101/08
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 177 Abs. 1; HGB § 362 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 235
Vorinstanzen:
LG Frankfurt an der Oder, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 69/07

Rechtsfolgen des Schweigens auf eine zugesandte Schlussrechnung; Zurechnung des Handelns eines vollmachtlosen Dritten

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 12 U 101/08

DRsp Nr. 2009/24730

Rechtsfolgen des Schweigens auf eine zugesandte Schlussrechnung; Zurechnung des Handelns eines vollmachtlosen Dritten

1. Schweigt ein Kaufmann auf eine ihm zugesandte Schlussrechnung über ein Bauvorhaben, so kann hierin die konkludente Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Dritten erteilten Auftrags liegen. 2. Läßt ein Kaufmann es zu, dass ein Dritter bei einem Bauvorhaben gegenüber den beteiligten Unternehmen über einen Zeitraum von mehreren Monaten in seinem Namen auftritt und Aufträge erteilt, so kann er sich auch bei Nichtvorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Nachhinein nicht auf dessen fehlende Bevollmächtigung berufen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. März 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer, Einzelrichter, des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 69/07, wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 835,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1; BGB § 177 Abs. 1; HGB § 362 Abs. 1;