Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. März 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer, Einzelrichter, des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 69/07, wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 835,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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