OLG München - Beschluss vom 21.12.2012
34 Wx 281/12
Normen:
BGB § 1018; BGB § 1026; BGB § GBO 22 Abs. 1; BGB § BayBO Art. 6;
Fundstellen:
NotBZ 2013, 195
Vorinstanzen:
AG München, vom 13.07.2012

Rechtsfolgen des Wegfalls einer gemeinsamen Grenze zwischen 2 Grundstücken hinsichtlich eines Grenzbebauungsrechts

OLG München, Beschluss vom 21.12.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 281/12

DRsp Nr. 2013/1442

Rechtsfolgen des Wegfalls einer gemeinsamen Grenze zwischen 2 Grundstücken hinsichtlich eines Grenzbebauungsrechts

1. Zum Inhalt eines im Grundbuch eingetragenen Grenzbebauungsrechts.2. Ein im Grundbuch eingetragenes Grenzbebauungsrecht muss nicht deshalb in Wegfall kommen, weil das belastete Grundstück durch katastermäßige Veränderungen zwischenzeitlich keine gemeinsame Grenze mehr mit den herrschenden Grundstücken hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 13. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1018; BGB § 1026; BGB § GBO 22 Abs. 1; BGB § BayBO Art. 6;

Gründe

I.

Im Grundbuch ist für (u.a.) FlSt. 1141/2 (A.-Weg 18) in der Zweiten Abteilung ein sogenanntes Grenzbebauungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt 1141/3 gemäß Bewilligungen vom 23.3.1979/17.9.1980 eingetragen. Diese Bewilligungen wurden im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrags abgegeben, mit dem die beiden Miterben das Erblassergrundstück in Teilflächen aufteilten und sich jeweils zu Eigentum zuwiesen. Die wechselseitigen, das gegenständliche Recht betreffenden Bewilligungen lauten folgendermaßen: