Rechtsfolgen einer Fälligkeitsvereinbarung im Architektenvertrag
OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 25 U 203/01
DRsp Nr. 2006/10356
Rechtsfolgen einer Fälligkeitsvereinbarung im Architektenvertrag
In einem Architektenvertrag kann zumindest durch individualvertragliche Regelung vereinbart werden, dass das Honorar bei Gebrauchsabnahme sowie 14 Tage nach Vorlage der Schlussrechnung fällig ist. Dies bedeutet eine Abbedingung von § 8HOAI, wonach das Honorar erst mit vollständiger Erbringung der Leistungsphase 9 fällig wird.