BGH - Urteil vom 08.12.2005
VII ZR 138/04
Normen:
BGB § 635 (a.F.) ; VVG § 149 ; ZPO § 264 § 531 § 533 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 643
BauR 2006, 701
MDR 2006, 565
NZBau 2006, 254
VersR 2006, 1361
ZfBR 2006, 333
ZfIR 2006, 325
ZfIR 2006, 328
Vorinstanzen:
KG, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 374/03
LG Berlin, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 67/03

Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Bauherr und Architekt über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen VII ZR 138/04

DRsp Nr. 2006/6274

Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Bauherr und Architekt über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren

»1. In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel.2. a) Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295).b) Bei der Entscheidung über die Klageerweiterung hat das Berufungsgericht den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen. Auch neuer Vortrag der Parteien ist jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als er die Klageerweiterung betrifft.«

Normenkette:

BGB § 635 (a.F.) ; VVG § 149 ; ZPO § 264 § 531 § 533 ;

Tatbestand:

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland (künftig: Beklagte) hatte den Kläger mit Architektenleistungen für den Umbau eines Gebäudes und für zwei Erweiterungsbauten beauftragt. In den betreffenden Verträgen wurde folgendes vereinbart:

"Haftpflichtversicherungsvertrag