Rechtsfolgen eines Verfahrensstillstands nach Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren
BGH, Urteil vom 21.01.1971 - Aktenzeichen VII ZR 137/69
DRsp Nr. 1996/15014
Rechtsfolgen eines Verfahrensstillstands nach Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren
Bei Verweisung des Rechtsstreits auf Widerspruch gegen den Mahnbescheid hin an das Landgericht mit der Folge, daß sich nunmehr i.S. des § 212 a Satz 1 BGB (über § 213BGB) das Streitverfahren anschließt, gilt für den Fall des Verfahrensstillstands § 211 Abs. 2BGB : Die durch den Mahnbescheidantrag bewirkte Verjährungsunterbrechung endet (Satz 1); aufgrund Weiterbetreibens des Verfahrens (Satz 2) - etwa durch rechtzeitigen Antrag auf Terminbestimmung mit (mindestens »demnächst« erfolgter) Gebührenzahlung - tritt erneut Unterbrechung ein.