BGH - Urteil vom 21.01.1971
VII ZR 137/69
Normen:
BGB § 213 ;
Fundstellen:
BGHZ 55, 212
DRsp I(112)52d-e
MDR 1971, 383
NJW 1971, 750

Rechtsfolgen eines Verfahrensstillstands nach Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren

BGH, Urteil vom 21.01.1971 - Aktenzeichen VII ZR 137/69

DRsp Nr. 1996/15014

Rechtsfolgen eines Verfahrensstillstands nach Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren

Bei Verweisung des Rechtsstreits auf Widerspruch gegen den Mahnbescheid hin an das Landgericht mit der Folge, daß sich nunmehr i.S. des § 212 a Satz 1 BGB (über § 213 BGB) das Streitverfahren anschließt, gilt für den Fall des Verfahrensstillstands § 211 Abs. 2 BGB : Die durch den Mahnbescheidantrag bewirkte Verjährungsunterbrechung endet (Satz 1); aufgrund Weiterbetreibens des Verfahrens (Satz 2) - etwa durch rechtzeitigen Antrag auf Terminbestimmung mit (mindestens »demnächst« erfolgter) Gebührenzahlung - tritt erneut Unterbrechung ein.

Normenkette:

BGB § 213 ;

Hinweise: