OLG Koblenz - Beschluss vom 11.09.2018
Verg 3/18
Normen:
GWB § 160 Abs. 2 S. 2; SektVO § 51 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZBau 2019, 270

Rechtsfolgen fehlender Nachforderung eines nicht vorhandenen Eignungsnachweises im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen Verg 3/18

DRsp Nr. 2018/16587

Rechtsfolgen fehlender Nachforderung eines nicht vorhandenen Eignungsnachweises im Vergabenachprüfungsverfahren

1. Macht der Antragsteller geltend, es sei ermessenfehlerhaft gewesen, von der nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SektVO grundsätzlich möglichen Nachforderung abzusehen, muss er zur Darlegung eines Schadens im Sinne des § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB in der Regel auch schlüssig vortragen, dass er zu einer Nachlieferung der fehlenden Unterlage in der Lage gewesen wäre.2. § 51 Abs. 2 Satz 1 SektVO ermöglicht nicht den Austausch oder die "Anreicherung" eines Eignungsnachweises, der formgerecht, lesbar und vollständig ist, dessen Inhalt aber nicht ausreicht, um das zu beweisen, was bewiesen werden soll.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung zugunsten der Auftraggeberinnen im Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2018 ist unbegründet.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Auftraggeberinnen.

3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 9.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 2 S. 2; SektVO § 51 Abs. 2 S. 1;

Gründe

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