Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung zugunsten der Auftraggeberinnen im Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2018 ist unbegründet.
2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Auftraggeberinnen.
3.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 9.000 € festgesetzt.
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