SchlHOLG - Urteil vom 15.06.2007
1 U 164/06
Normen:
BGB § 779; ZPO § 160;
Fundstellen:
BauR 2009, 851
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 235/00

Rechtsfolgen formeller Mängel eines Prozessvergleichs; Vollstreckbarkeit der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln bei Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten

SchlHOLG, Urteil vom 15.06.2007 - Aktenzeichen 1 U 164/06

DRsp Nr. 2009/26595

Rechtsfolgen formeller Mängel eines Prozessvergleichs; Vollstreckbarkeit der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln bei Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten

1. Aus einem gerichtlichen Vergleich, der zur Bezeichnung von Mängeln auf ein Sachverständigengutachten Bezug nimmt, kann die Zwangsvollstreckung nur durchgeführt werden, wenn das Gutachten im Vergleichsprotokoll als Anlage bezeichnet und diesem beigefügt ist. 2. Kommt wegen formeller Mängel ein Prozessvergleich nicht zustande, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Verfahrensmangel auch zur Nichtigkeit der materiell-rechtlichen Abrede führt.

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 15. September 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren vorbehalten bleibt.

Normenkette:

BGB § 779; ZPO § 160;

Gründe:

I. Die Klägerinnen und der Beklagte streiten um die Wirksamkeit eines im ersten Rechtszug abgeschlossenen Prozessvergleiches.