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2002
BGH
BGH - Urteil vom 21.11.2002
III ZR 278/01
Normen:
BGB
§
839
;
BauGB
§
36
;
Fundstellen:
BauR 2003, 364
DÖV 2003, 295
MDR 2003, 266
UPR 2003, 109
VersR 2003, 731
ZfBR 2003, 266
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,
Rechtsfolgen rechtswidriger Versagung des objektiv nicht erforderlichen Einvernehmens
BGH,
Urteil
vom 21.11.2002
- Aktenzeichen III ZR 278/01
DRsp Nr. 2002/18440
Rechtsfolgen rechtswidriger Versagung des objektiv nicht erforderlichen Einvernehmens
»Zur Amtshaftung der Gemeinde wegen rechtswidriger Versagung des - objektiv nicht erforderlichen - Einvernehmens.«
Normenkette:
BGB
§
839
;
BauGB
§
36
;
Tatbestand:
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