OLG Naumburg - Beschluss vom 26.02.2004
1 Verg 17/03
Normen:
VOL/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a § 6 Nr. 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 393
ZfBR 2004, 509

Rechtsfolgen unterschiedlicher Veröffentlichung der Anforderungen an die Eignungsnachweise; Mitwirkung eines Sachverständigen bei der Vergabe; Mitwirkung eines Versicherungsberaters

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 1 Verg 17/03

DRsp Nr. 2005/3715

Rechtsfolgen unterschiedlicher Veröffentlichung der Anforderungen an die Eignungsnachweise; Mitwirkung eines Sachverständigen bei der Vergabe; Mitwirkung eines Versicherungsberaters

»1. Veröffentlicht die Vergabestelle im Supplement zum Amtsblatt der EG, im Ausschreibungsanzeiger des Landes und in den Verdingungsunterlagen unterschiedliche Anforderungen an die Eignungsnachweise, ist für die Frage, welche Eignungsnachweise obligatorisch vorzulegen sind, auf den Inhalt der EU-weiten Vergabebekanntmachung abzustellen. 2. Die Mitwirkung eines Sachverständigen bzw. eines Beraters der Vergabestelle darf die Grenze der bloßen Unterstützung nicht überschreiten. Die Entscheidungen im Vergabe verfahren, insbesondere diejenigen Entscheidungen, bei denen die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes bzw. eine Ermessensausübung notwendig sind, sind von der Vergabestelle selbst zu treffen, § 2 Nr.3VOL/A. Hat die Vergabestelle ursprünglich die Hinzuziehung externen Sachverstandes für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung für erforderlich erachtet. So liegt eine eigenverantwortliche Entscheidung der Vergabe stelle regelmäßig nur dann vor, wenn sie durch den Sachverständigen bZw. Berater objektiv zutreffend und nachvollziehbar über die Entscheidungsgrundlagen aufgeklärt wurde.