BGH - Urteil vom 22.01.2004
VII ZR 419/02
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 647
BGHZ 157, 346
BauR 2004, 668
DB 2004, 1313
NJW 2004, 1597
NZBau 2004, 267
NotBz 2004, 191
WM 2004, 1242
ZGS 2004, 123
ZIP 2004, 511
ZfIR 2004, 282
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Rechtsfolgen vertraglicher Abweichungen von der VOB/B

BGH, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen VII ZR 419/02

DRsp Nr. 2004/3370

Rechtsfolgen vertraglicher Abweichungen von der VOB/B

»Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, daß diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Schlußzahlungseinrede nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B wirksam erhoben hat.

Die Beklagte beauftragte 1998 unter Vereinbarung der VOB/B die Klägerin mit der Erstellung der Betonsohle bei einem Neubauvorhaben. Nach § 14 Abs. 2 des Vertrages haftete der Auftragnehmer "für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die schuldhaft aus Anlaß seiner Arbeiten oder aus deren Folgen entstehen". Der Vertrag enthielt ferner Bestimmungen über die Aufgaben der Streithelferin, die das Projekt als Architektin betreute.