BGH - Urteil vom 08.05.2003
VII ZR 216/02
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 845
BKR 2003, 540
DB 2003, 2770
MDR 2003, 979
NZBau 2003, 496
WM 2003, 2288
ZfBR 2003, 561
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Rechtsfolgen von Fristüberschreitungen bei einem Vergleich mit Teilverzichtsklausel

BGH, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen VII ZR 216/02

DRsp Nr. 2003/8863

Rechtsfolgen von Fristüberschreitungen bei einem Vergleich mit Teilverzichtsklausel

»Wird in einem Vergleich ein Teilverzicht unter der Voraussetzung vereinbart, daß Ratenzahlungen zu bestimmten Terminen zu leisten sind, kann sich der Gläubiger nach Treu und Glauben nicht auf Fristüberschreitungen berufen, wenn er einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Schuldner sich darauf verlassen durfte, daß der Gläubiger aus einer Fristüberschreitung nicht die vereinbarten Folgen herleiten werde (im Anschluß an BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 46/79, NJW 1980, 1043, 1044).«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hatte wegen einer Werklohnforderung ein Urteil des Landgerichts Frankfurt erwirkt, in dem die Klägerin zur Zahlung von 75.722,63 DM nebst Zinsen verurteilt worden war. Die Klägerin hatte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens verglichen sich die Parteien am 29. März 2000 außergerichtlich dahin, daß die Klägerin die Berufung zurücknimmt. Die Klägerin sollte, eingehend beim Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, bis zum 10. April, 21. April, 20. Mai und 15. Juni 2000 jeweils 10.000 DM zahlen. Die Restforderung sollte erlassen werden.