BGH - Urteil vom 07.05.1987
VII ZR 158/86
Normen:
ZPO § 530, § 528 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 322 Abs. 2 Hilfsaufrechnung 2
BGHR ZPO § 528 Abs. 2 Aufrechnung 1
BGHR ZPO § 530 Abs. 2 Präklusion 1
BGHR ZPO § 530 Abs. 2 Sachdienlichkeit 1
BauR 1987, 476
MDR 1987, 1019
ZfBR 1987, 246
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Rechtskräftige Aberkennung einer verspätet zur Aufrechnung gestellten Forderung

BGH, Urteil vom 07.05.1987 - Aktenzeichen VII ZR 158/86

DRsp Nr. 1996/14040

Rechtskräftige Aberkennung einer verspätet zur Aufrechnung gestellten Forderung

»§ 530 ZPO geht als Sonderbestimmung dem § 528 ZPO vor.« Wird die Aufrechnung wegen mangelnder Sachdienlichkeit nicht zugelassen, kann sie nochmals geltend gemacht werden. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung wird jedoch rechtkräftig aberkannt, wenn sie wegen Verspätung zurückgewiesen oder nicht zugelassen wurde.

Normenkette:

ZPO § 530, § 528 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat Bauarbeiten an einem Zweifamilienhaus ausgeführt, das der Beklagte im Jahre 1981 errichtet und im November dieses Jahres bezogen hat. Die Geltung der VOB/B war vereinbart.

Der Kläger hat 111.605,68 DM Restwerklohn nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat ihm 104.767,63 DM nebst Zinsen zuerkannt, im übrigen die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Beklagte u.a. hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch aus dem Bauvertrag aufgerechnet, den er daraus herleitet, daß der Kläger entgegen der Planung weder im Hobbyraum im Keller eine Fußbodenheizung noch im Heizraum ein WC eingebaut habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dabei das Vorbringen zur Hilfsaufrechnung als verspätet nicht zugelassen. Mit der - angenommenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte den Erfolg seiner Hilfsaufrechnung in Höhe von 45.517,37 DM.