Der Kläger hat Bauarbeiten an einem Zweifamilienhaus ausgeführt, das der Beklagte im Jahre 1981 errichtet und im November dieses Jahres bezogen hat. Die Geltung der VOB/B war vereinbart.
Der Kläger hat 111.605,68 DM Restwerklohn nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat ihm 104.767,63 DM nebst Zinsen zuerkannt, im übrigen die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Beklagte u.a. hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch aus dem Bauvertrag aufgerechnet, den er daraus herleitet, daß der Kläger entgegen der Planung weder im Hobbyraum im Keller eine Fußbodenheizung noch im Heizraum ein WC eingebaut habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dabei das Vorbringen zur Hilfsaufrechnung als verspätet nicht zugelassen. Mit der - angenommenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte den Erfolg seiner Hilfsaufrechnung in Höhe von 45.517,37 DM.
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