BVerwG - Beschluß vom 18.09.1973
IV B 136.73
Normen:
BBauG § 12; BBauG § 35; VwGO § 121;
Fundstellen:
Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 38

Rechtskraftwirkung der Urteilsgründe einer Berufungsentscheidung

BVerwG, Beschluß vom 18.09.1973 - Aktenzeichen IV B 136.73

DRsp Nr. 2009/19925

Rechtskraftwirkung der Urteilsgründe einer Berufungsentscheidung

1. Bei aller Meinungsverschiedenheit darüber, ob und inwieweit überhaupt die Art der Urteilsbegründung eine die Einlegung eines Rechtsmittels rechtfertigende Beschwer erzeugen kann, besteht doch Einigkeit, daß dies nur oder allenfalls für solche Teile der Begründung gelten kann, die an der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung teilnehmen. 2. Inwieweit Teile der Urteilsbegründung an der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung teilnehmen können, ist wiederum umstritten. Die Ausführungen über die formelle Ungültigkeit des Bebauungsplans nehmen dann nicht an der Rechtskraft des Berufungsurteils teil, wenn nach dem Urteil nur rechtskräftig feststeht, daß der Kläger nach der Sach- und Rechtslage, die für die Berufungsentscheidung maßgebend war, keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung hat.

Normenkette:

BBauG § 12; BBauG § 35; VwGO § 121;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Revision der Beklagten kann - ohne Prüfung der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Zulassungsgründe - schon deshalb nicht zugelassen werden, weil es an der hierfür erforderlichen Beschwer der Beklagten fehlt.