OLG Hamburg - Urteil vom 13.09.2018
5 U 22/17
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 4; UMV Art. 9 Abs. 2 Buchst. b); UmV Art. 9 Abs. 3; MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 165/16

Rechtsmissbräuchlichkeit der Anmeldung einer Marke

OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 5 U 22/17

DRsp Nr. 2019/4130

Rechtsmissbräuchlichkeit der Anmeldung einer Marke

Der Verletzer kann der Inanspruchnahme aus einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch entgegenhalten, dass die Klagemarke bösgläubig angemeldet worden ist. Das ist dann der Fall, wenn der Markeninhaber die sich aus dem Kennzeichenrecht ergebende Sperrwirkung nicht zum Schutz eines Produkts, sondern zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (hier: bejaht).

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 06.01.2017 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung und der dingliche Arrest des Landgerichts Hamburg vom 07.09.2016 (315 O 333/16) werden unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 4; UMV Art. 9 Abs. 2 Buchst. b); UmV Art. 9 Abs. 3; MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist ein im Bereich Brandschutz und Evakuierung, insbesondere für Schiffe und Bohrinseln, tätiges mittelständisches Unternehmen mit Sitz in N... (Anlage ASt 1).