BGH - Urteil vom 02.04.1987
III ZR 76/86
Normen:
BGB § 242 ; ZPO § 1027 Abs.1 S.2, § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1987, 1767
BGHR ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 1 Treu und Glauben 1
DRsp IV(432)135a
MDR 1987, 1006
NJW 1987, 3140
WM 1987, 1084
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Rechtsmißbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung

BGH, Urteil vom 02.04.1987 - Aktenzeichen III ZR 76/86

DRsp Nr. 1992/3175

Rechtsmißbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung

»Eine Partei kann auch dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen, daß sie sich vorprozessual nachdrücklich und uneingeschränkt auf einem angeblich geschlossenen Schiedsvertrag beruft, ihren Vertragspartner dadurch zur Erhebung einer Schiedsklage veranlaßt, im Schiedsverfahren selbst und im gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ihr nachteiligen Schiedsspruchs dann aber geltend macht, ein gültiger Schiedsvertrag sei nicht zustandegekommen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 1027 Abs.1 S.2, § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller veräußerte im Jahre 1981 Unternehmensanteile an Gesellschaften der Unternehmensgruppe H an die Firma W & Co. Beteiligungsgesellschaft mbH in K. Der Kaufpreis von 20.520.000 DM wurde vereinbarungsgemäß überwiegend der Unternehmensgruppe H als Darlehen zur Verfügung gestellt. Dem Antragsteller wurde für einen Darlehensteilbetrag von 3.000.000 DM ein Kündigungsrecht mit 6-monatiger Frist eingeräumt.

In dem notariell beurkundeten Vertragsangebot vom 1. April 1981 (das die Firma W in notarieller Urkunde vom 11. Mai 1981 annahm) heißt es: