Auf die Berufung des Antragstellers wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Antragsgegnerin das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 17. Februar 2006 abgeändert.
Der Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2005 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es unter a) statt "ohne deren vorliegende Einwilligung per Telefax" heißen muss " nach einer Einwilligung, die sich nur auf die Übersendung von Informationsmaterial bezieht, per Telefax, das dann eine Auftragsbestätigung enthält," .
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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