OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.2006
I-20 U 52/06
Normen:
UWG § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 17.02.2006

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche durch einen Wettbewerbsverband

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen I-20 U 52/06

DRsp Nr. 2018/16051

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche durch einen Wettbewerbsverband

Die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen durch einen Wettbewerbsverband stellt sich nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich i.S. von § 8 Abs. 4 UWG dar, weil dieser zunächst nur gegen Nichtmitglieder vorgeht. Denn der in Anspruch genommene Verletzer kann selbst gegen einen wettbewerbswidrig handelnden dem klagenden Verband angehörenden Mitbewerber vorgehen. Eine Ausnahme gilt nur bei planmäßigem Dulden wettbewerbswidrigen Verhaltens von Mitgliedern (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Antragsgegnerin das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 17. Februar 2006 abgeändert.

Der Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2005 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es unter a) statt "ohne deren vorliegende Einwilligung per Telefax" heißen muss " nach einer Einwilligung, die sich nur auf die Übersendung von Informationsmaterial bezieht, per Telefax, das dann eine Auftragsbestätigung enthält," .

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 4;

Gründe