LAG Hamm - Beschluss vom 15.05.2023
18 Sa 1195/22
Normen:
ZPO § 767; ZPO § 769; MVG § 21 Abs. 1; MVG § 42 Buchst. f); BAT-KF § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 447-22

Rechtsmittel des Schuldners gegen die ZwangsvollstreckungEinstellung der Zwangsvollstreckung bei durchgreifenden materiellen EinwendungenErfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs durch Anordnung im Rahmen des Direktionsrechts des ArbeitgebersKonkretisierung des Weiterbeschäftigungsanspruchs durch Zuweisung eines Arbeitsplatzes

LAG Hamm, Beschluss vom 15.05.2023 - Aktenzeichen 18 Sa 1195/22

DRsp Nr. 2023/7987

Rechtsmittel des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung Einstellung der Zwangsvollstreckung bei durchgreifenden materiellen Einwendungen Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs durch Anordnung im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers Konkretisierung des Weiterbeschäftigungsanspruchs durch Zuweisung eines Arbeitsplatzes

1. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG, §§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Die Zwangsvollstreckung kann eingestellt werden, wenn dem titulierten Anspruch eine durchgreifende materielle Einwendung entgegensteht, die erst nach Verkündung der vorläufig vollstreckbaren Entscheidung erster Instanz entstanden ist. Es bedarf dann keines nicht ersetzlichen Nachteils i.S.d. § 62 Abs. 1 S. 2 und 3 ArbGG.2. Der (Weiter)Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers kann dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber ihm gemäß § 106 GewO eine vertragsgerechte Tätigkeit zuweist. Es spricht Einiges dafür, dass insoweit lediglich eine Evidenzkontrolle vorzunehmen ist und der Erfüllungseinwand nur dann nicht eingreift, wenn der Arbeitgeber die Grenzen des Weisungsrechts offenkundig überschritten hat (hier offengelassen).